AGB für den Kauf von Softwarelizenzen

Hausherr & Widmann Consulting GmbH
c/o Sandra Widmann • Dorfstrasse 30 • 5512 Wohlenschwil

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kauf von Software-Lizenzen, Software-Wartung und Beratungs- und Implementierungsleistungen

§ 1 Gegenstand der Lizenz

(1) Hausherr & Widmann Consulting GmbH (kurz: Hausherr & Widmann) gewährt dem Lizenznehmer ein nicht übertragbares und nicht ausschliessliches Recht, die genannten Computer-Softwareprogramme (nachfolgend «Software») und dazugehörige Benutzerdokumentation zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.

(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Benutzerdokumentation und die überlassene Software für interne und eigene Geschäftszwecke zu nutzen. «Nutzen» umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern der Software sowie die Ausführung der Programme.

§ 2 Nutzungsbeschränkungen

(1) Der Lizenznehmer anerkennt, dass der Hersteller Inhaber sämtlicher urheberrechtlichen und anderen Nutzungsrechte an der Software und der Benutzerdokumentation – einschliesslich der entsprechenden Geschäftsgeheimnisse – ist und dass die Hausherr & Widmann als deren Vertreiberin berechtigt ist, entsprechende Lizenzen für die Schweiz zu vergeben.

(2) Abgesehen von den unter §1 genannten Nutzungserlaubnissen, darf der Lizenznehmer die Software lediglich einmal (1) zu Backup- und Archivierungszwecken kopieren. Die Benutzer-Dokumentation darf ohne schriftliche Zustimmung von Hausherr & Widmann weder ganz noch teilweise kopiert werden. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung werden keine Urheberrechte auf den Lizenznehmer übertragen.

(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt (i) die Software anders als hier ausdrücklich festgelegt zu nutzen oder zu kopieren; (ii) die Software zu übersetzen oder anzupassen; (iii) Änderungen, Modifizierungen, Zusätze, Verbesserungen oder Weiterentwicklungen der Software vorzunehmen, auch nicht zur Fehlerkorrektur; (iv) die Software zu vermieten, verkaufen, lizenzieren oder sonstwie an Dritte weiterzugeben oder zu vertreiben; (v) ein Werk zweiter Hand basierend auf der Software herzustellen; (vi) die Software zu disassemblieren, dekompilieren, oder einem reverse engineering zu unterziehen (mit Ausnahme einer Dekompilierung zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität, aber nur soweit und sofern dies vom anwendbaren Recht vorgeschrieben wird, und unter strenger Einhaltung der entsprechenden Vorschriften); oder die Software im Rahmen einer Dienstleistungsplattform oder einer anderen Konfiguration, bei der eine Drittpartei die Software gebrauchen kann, zu nutzen.

(4) Eine Nutzung der Software auf anderen Computeranlagen, an anderen Installationsorten oder durch Dritte oder als Bestandteil einer Dritten vom Lizenznehmer angebotenen Dienstleistung ist erst und nur dann zulässig, wenn dafür von Hausherr & Widmann vorab schriftlich eine entsprechende entgeltliche Folgelizenz eingeholt wurde.

(5) Im Falle der Störung darf der Lizenznehmer die Software bis zur Störungsbeseitigung auf einer Ersatzanlage am ursprünglichen Installationsort ohne spezielle Zusatzlizenz nutzen, vorausgesetzt er benachrichtigt Hausherr & Widmann entsprechend, und zwar unverzüglich und schriftlich.

(6) Hausherr & Widmann hat das Recht, die Geschäftsräume des Lizenznehmers nach vorheriger terminlicher Absprache zu geschäftsüblichen Zeiten zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der voranstehenden Nutzungsbeschränkungen zu betreten und die Unterlagen des Lizenznehmers im Zusammenhang mit der Nutzung der Software zu prüfen. Die Kosten einer solchen Prüfung trägt Hausherr & Widmann, es sei denn, die Prüfung ergibt, dass der Lizenznehmer mehr als 10% der geschuldeten Lizenzgebühren zu wenig bezahlt hat. Ausserdem hat der Lizenznehmer Hausherr & Widmann die zu wenig bezahlten Lizenzgebühren, einschliesslich eines Verzugszinses von 5% pro Monat, nachträglich zu entrichten.

§ 3 Schutz des Lizenzmaterials

(1) Unbeschadet der in § 1 eingeräumten Nutzungserlaubnisse behält Hausherr & Widmann bzw. der Hersteller alle Rechte am Lizenzmaterial einschliesslich der vom Lizenznehmer hergestellten Archivierungs- bzw. Backup-Kopien. Das Eigentum des Lizenznehmers an den entsprechenden Aufzeichnungsträgern ist hiervon nicht berührt.

(2) Die Software kann von einem Dritten lizenzierte Computer-Softwareprogramme enthalten. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag auch zugunsten solcher Dritter abgeschlossen wird, welche hiermit berechtigt werden, die anwendbaren Bestimmungen dieses Vertrages zum Schutz ihrer Rechte an solchen Computer-Softwareprogrammen direkt und selbständig geltend zu machen.

(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im oder auf dem Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright- und Markenrechts-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in die bzw. auf die von ihm hergestellten Kopien zu übernehmen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Lizenzmaterial (einschliesslich der Benutzerdokumentation) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Hausherr & Widmann weder im Original noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und sicherzustellen, dass die Rechte von Hausherr & Widmann und des Herstellers an der Software nicht verletzt oder beeinträchtigt werden.

§ 4 Lieferung und Installation

(1) Hausherr & Widmann wird dem Lizenznehmer eine Lieferkopie der Software in elektronischer Form liefern, zusammen mit den Lizenzinformationen einschliesslich des Lizenzcodes. Sofern verfügbar, wird Hausherr & Widmann dem Lizenznehmer ausserdem ein Exemplar der Benutzerdokumentation durch Postversand zusenden.

(2) Auf Anfrage des Lizenznehmers bietet Hausherr & Widmann, sofern verfügbar, eine physische Auslieferung der Software gegen Bezahlung einer zusätzlichen Gebühr an.

(3) Die Installation der Software auf dem Computer wie auch die Anfertigung der nach § 2 (2) zulässigen Kopien erfolgt durch den Lizenznehmer. Gegen Gebühr kann der Lizenznehmer die Software durch Hausherr & Widmann installieren lassen. Zusätzliches Standard Dokumentationsmaterial kann zudem zu den jeweils gültigen Listenpreisen erworben werden.

§ 5 Gewährleistung

(1) Hausherr & Widmann gewährleistet, dass die Programmträger der Software bei Versand an den Lizenznehmer frei von Material- und Herstellungsmängeln sind. Fehlerhafte Programmträger werden binnen einer Gewährleistungsfrist von 90 Tagen ab Versand kostenlos ausgetauscht.

(2) Hausherr & Widmann gewährleistet, dass die Software von den in der Benutzerdokumentation aufgeführten Programmspezifikationen nicht wesentlich abweicht. Die Gewährleistungspflicht besteht für eine Zeitspanne von 90 Tagen ab Erhalt der Software. Wenn die Software während dieser Zeit nicht wie gewährleistet funktioniert, wird Hausherr & Widmann nach seiner Wahl die Software entweder korrigieren, durch Software ersetzen, die im Wesentlichen die gleichen Funktionalitäten hat, oder diesen Vertrag beenden und die bereits bezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten.

(3) Hausherr & Widmann gewährleistet, dass sie allfällige unter diesem Vertrag zu erbringende Support-Dienstleistungen fachmännisch und in Einklang mit allgemein akzeptierten Industriestandards erbringt. Wenn Support-Dienstleistungen nicht wie gewährleistet erbracht werden, so erbringt sie Hausherr & Widmann nach ihrer Wahl nochmals kostenlos oder erstattet dem Lizenznehmer die Vergütung für die betreffenden Support-Dienstleistungen. Dies ist der einzige Rechtsbehelf des Lizenznehmers, und die einzige Verpflichtung von Hausherr & Widmann, im Falle einer Verletzung der Gewährleistung gemäss dieser Ziffer (3).

(4) Jegliche Gewährleistung bzw. Nachbesserung oder Ersatzlieferung ists ausgeschlossen, sofern Mängel nicht unverzüglich, spezifiziert und in schriftlicher Form gerügt werden. Sie ist zudem und ausschliesslich auf jene allfälligen Mängel beschränkt, welche zulässige Nutzungsformen gemäss den § 1 und § 2 betreffen.

(5) Ausser den Gewährleistungen gemäss Ziffern (1) – (3) oben gibt Hausherr & Widmann keine weiteren Gewährleistungen oder Garantien jeglicher Art ab, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht von Hausherr & Widmann (insbesondere das Recht des Lizenznehmers auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Der Lizenznehmer anerkennt hiermit ausdrücklich, dass die oben beschriebene Gewährleistung nur gegeben ist, wenn (i) die Software nicht durch andere als durch Hausherr & Widmann oder den Hersteller selbst oder durch deren autorisierten Vertreter modifiziert, verändert oder ergänzt wurde und (ii) die Software auf oder mit der unmodifizierten Version der Hardware oder Software, mit welcher sie gemäss dem Dokumentationsbeschrieb zu verwenden ists, gebraucht wurde. Der Lizenznehmer anerkennt hiermit ausserdem, dass es Hausherr & Widmann gemäss dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, zu gewährleisten, dass die Software den Anforderungen des Lizenznehmers entspricht oder dass die Software störungs- und fehlerfrei funktioniert.

§ 6 Schadloshaltung

(1) Hausherr & Widmann wird den Lizenznehmer gegen Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts des Dritten durch die vertragsgemäss genutzte Software in der Schweiz hergeleitet werden.

(2) Die vorgenannte Pflicht besteht nur insoweit, als der Lizenznehmer Hausherr & Widmann von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und Hausherr & Widmann alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

(3) Falls Hausherr & Widmann glaubt, dass es wahrscheinlich ist, dass dem Lizenznehmer der Gebrauch der Software unter diesem Vertrag gerichtlich untersagt wird, so kann Hausherr & Widmann nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten eines der folgenden Vorgehen wählen:
(i) Hausherr & Widmann verschafft dem Lizenznehmer das Recht, die Software wie in diesem Vertrag vorgesehen weiter zu benutzen; (ii) Hausherr & Widmann ersetzt die Software mit einer funktionell im Wesentlichen gleichwertigen Software, welche keine Drittrechte verletzt; oder (iii) Hausherr & Widmann kann die Rechte des Lizenznehmers und die Verpflichtungen von Hausherr & Widmann unter diesem Vertrag mit Bezug auf die betroffene Software beenden und dem Lizenznehmer den noch nicht amortisierten Anteil der für die betroffene Software bezahlten Lizenzgebühr zurückerstatten. (Dabei wird der noch nicht amortisierte Anteil berechnet basierend auf einer fünfjährigen linearen Abschreibung, beginnend am Tag der Lieferung der entsprechenden Software).

(4) Hausherr & Widmann übernimmt keine Haftung für Ansprüche wegen Verletzung von Drittrechten, wenn (i) die Software oder Teile davon modifiziert wurden, ausser wenn dies von Hausherr & Widmann selbst vorgenommen wurde; (ii) die geltend gemachten Ansprüche gegen Hausherr & Widmann auf eine fahrlässige oder unautorisierte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind; (iii) die Software mit Software oder Hardware kombiniert, genutzt, oder betrieben wurde, die nicht von Hausherr & Widmann stammen; (iv) eine überholte Version der Software gebraucht wurde, wenn Hausherr & Widmann dem Lizenznehmer die aktuelle Version der Software zur Verfügung gestellt hat; (v) wenn der Lizenznehmer sich weigert, die modifizierte oder Ersatz-Software, welche ihm gemäss Ziff. 3 oben zur Verfügung gestellt wurde, zu gebrauchen; oder (vi) wenn der Lizenznehmer die Software ausserhalb der Schweiz genutzt hat.

(5) Dieser § 6 beschreibt abschliessend die Verpflichtungen von Hausherr & Widmann und die Rechtsmittel, welche dem Lizenznehmer zustehen bezüglich irgendwelchen Klagen betreffend Schutzrechte Dritter.

(6) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Hausherr & Widmann, seine Lieferanten und Lizenzgeber, gegen jegliche Haftung, Verlust, Schäden, Klage oder Auslagen, die Hausherr & Widmann im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Software durch den Lizenznehmer oder durch eine Verletzung der Verpflichtungen des Lizenznehmers unter diesem Vertrag erwachsen, zu verteidigen, entschädigen und schadlos zu halten.

§ 7 Lizenzgebühr

(1) Als Gegenleistung für die eingeräumten Lizenzen zahlt der Lizenznehmer an Hausherr & Widmann eine einmalige oder periodische Lizenzgebühr. Die genauere Regelung bleibt dem individuellen Vertrag zwischen den Parteien vorbehalten.

(2) Für die Lizenzgebühr wird dem Lizenznehmer bei Lieferung des Lizenzmaterials Rechnung gestellt. Im Falle von Folgelizenzen nach § 2 (4) erfolgt die Rechnungsstellung bei Vertragsunterzeichnung. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus § 10.

§ 8 Software-Support und Updates

(1) Der Lizenznehmer erhält gegen Bezahlung der festgelegten Gebühr Support-Dienstleistungen des Herstellers im vom Hersteller festgelegten Umfang.

(2) In Ergänzung zu den Support-Dienstleistungen des Herstellers erbringt Hausherr & Widmann dem Lizenznehmer gegen Bezahlung der entsprechenden Vergütung die folgenden zusätzlichen Support-Dienstleistungen:
(a) Telefon- und E-Mail-Beratung sowie Unterstützung bei der Lösung von Anwendungsproblemen hinsichtlich der Software zu den üblichen Geschäftszeiten (08.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr) von Montag bis Freitag, wobei (i) der Lizenznehmer eine oder zwei Kontaktpersonen bestimmt, die sicherstellen, dass Informationen im notwendigen Umfang intern weitergegeben werden; und (ii) auftretende Mängel durch die ernannte Kontaktpersonen der Hausherr & Widmann unverzüglich und schriftlich mitgeteilt werden müssen, und zwar unter Übersendung aller der Fehlerdiagnose dienlichen Unterlagen.
(b) Je nach Verfügbarkeit wird Hausherr & Widmann jeweils Updates einschliesslich Verbesserungen und Programmänderungen – an die vom Lizenznehmer bestimmte Kontaktperson senden. Diese wird die Updates ausschliesslich in den lizenzierten Rechner einspeichern. Hausherr & Widmann wird auch die jeweils ältere Version der Software während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Verfügbarkeit eines neuen Software-Release, mindestens aber, solange sie vom Hersteller noch unterstützt wird, unterstützen. Für Lieferung und Installation gilt § 4, für Gewährleistung § 5 entsprechend.

(3) Jeder Gebrauch der Software in Verbindung mit einem anderen Betriebssystem oder einer anderen Hardware entbindet Hausherr & Widmann von ihrer Supportpflicht. Die Pflicht von Hausherr & Widmann zur Erbringung ihrer Dienstleistungen erstreckt sich nicht auf vom Lizenznehmer ohne vorherige Zustimmung von Hausherr & Widmann modifizierte oder ergänzte Software und entfällt, sofern der Lizenznehmer mit der Zahlung der Supportgebühr in Verzug ist.

(4) Diese Supportvereinbarung beginnt mit Abschluss des Softwarelizenzvertrages; sie ist zeitlich unbegrenzt und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden. Sie endet zudem automatisch, wenn ein Beendigungsgrund für den Lizenzvertrag nach § 11 vorliegt.

(5) Die Vergütung für die Support-Dienstleistungen von Hausherr & Widmann für das erste Vertragsjahr wird mit separatem Vertrag festgelegt. Die Gebühren für die nachfolgenden Vertragsjahre ergeben sich aus den dann jeweils geltenden Hausherrn & Widmann-Listenpreisen bzw. aus den Listenpreisen des Herstellers. Vergütungen sind jährlich im Voraus zur Zahlung fällig. Es gelten die in § 10 enthaltenen Zahlungsbedingungen.

(6) Hat der Lizenznehmer während längerer Zeit auf Software-Support bzw. Updates verzichtet und möchte er die entsprechenden Support-Dienstleistungen wieder in Anspruch nehmen, so behält sich Hausherr & Widmann das Recht vor, dem Lizenznehmer zusätzlich zur üblichen Vergütung für die neue Dienstleistungsperiode rückwirkend auch die Gebühr zur Abgeltung der zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklung und Verbesserung der Software samt einem Zuschlag von bis zu 50% für jede fehlende, nicht bezahlte Periode in Rechnung zu stellen. Die von Hausherr & Widmann verlangte Gebühr samt Zuschlag wird aber nicht mehr betragen, als die vom Hersteller gemäss seiner dann gültigen Preisliste verlangte Gebühr für die Abgeltung der zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklung und Verbesserung der Software.

(7) Für den Fall, dass der Lizenznehmer zusätzlich zu den in diesem Vertrag vereinbarten Support-Dienstleistungen weitere Wartungs- oder Support-Dienstleistungen wünscht, kann Hausherr & Widmann nach eigenem Ermessen die gewünschten Dienstleistungen zu den dann geltenden Gebühren erbringen.

(8) Hausherr & Widmann ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Support-Dienstleistungen Dritte beizuziehen oder ihre Supportleistungspflichten auf Dritte zu übertragen.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

(1) Die Haftung von Hausherr & Widmann ist – unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund (Lizenzvertrag, Supportvereinbarung, ausservertraglicher Rechtsgrund) – auf durch Hausherr & Widmann oder ihre Hilfspersonen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden begrenzt. Die Haftung ist in jedem Fall auf einen Maximalbetrag von CHF 100’000.00 oder die Summe der unter diesem Vertrag bezahlten Lizenzgebühr, je nachdem, welcher Betrag kleiner ist, beschränkt.

(2) Ersatz für die Wiederbeschaffung von Daten wird nur geleistet, wenn der Lizenznehmer diesbezüglich die in der EDV üblichen Sicherungskopien im erforderlichen Umfang hergestellt hat, und sie beschränkt sich auf die anfallenden und vertretbaren Kosten einer etwaigen Übernahme der Daten aus diesen Sicherungskopien.

(3) DEM LIZENZNEHMER IST BEWUSST UND ER ANERKENNT, DASS DER HERSTELLER ALS INHABER DER URHEBERRECHTE AN DER SOFTWARE UND DER BENUTZER-DOKUMENTATION SELBST KEINE GARANTIE ODER GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE FEHLERFREIHEIT DER SOFTWARE ÜBERNIMMT UND SÄMTLICHE HAFTUNG – AUS WELCHEM RECHTSGRUND AUCH IMMER – AUSDRÜCKLICH ABLEHNT.

§ 10 Zahlung und Steuern

(1) Sämtliche Vergütungen, für die Hausherr & Widmann im Rahmen dieses Vertrages Rechnung stellt, sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie allfälliger Verpackungs- und Versandkosten.

(2) Erfolgt die Bezahlung durch den Lizenznehmer nicht bis zum Fälligkeitsdatum, so stellt ihn Hausherr & Widmann durch schriftliche Mahnung in Verzug, und berechnet ihm Verzugszinsen in der Höhe von 10% ab dem Zeitpunkt von 10 Tagen nach dem Datum der Mahnung.

(3) Die Zurückbehaltung aufgrund allfälliger Gegenansprüche oder die Verrechnung mit solchen ist ausgeschlossen.

(4) Etwaige neue oder erhöhte Steuern oder Abgaben auf die lizenzierte Software oder die zu entrichtenden Gebühren trägt der Lizenznehmer.

§ 11 Beendigung des Lizenzvertrages

(1) Dieser Lizenzvertrag ist zeitlich unbeschränkt. Hausherr & Widmann ist jedoch berechtigt, die Lizenz fristlos zu kündigen und vom Lizenznehmer die unverzügliche Beendigung der Nutzung der Software zu verlangen, falls er gegen wesentliche Vertragspflichten – insbesondere gegen die sich aus den § 1 und § 2 ergebenden Nutzungsbeschränkungen – verstösst und diesen Verstoss nicht binnen 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Abmahnung abstellt.

(2) Hausherr & Widmann ist zudem berechtigt, den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen, sofern ein Vergleichs- oder Konkursantrag hinsichtlich des Vermögens des Lizenznehmers gestellt oder ein entsprechender Antrag mangels Aktiven abgelehnt worden ist oder sich der Lizenznehmer in Liquidation befindet.

(3) Etwaige Störungen oder die Beendigung der in § 8 enthaltenen Zusatzdienstleistungsvereinbarung haben keinen Einfluss auf die Dauer des Lizenzvertrages.

(4) Bei Beendigung des Lizenzvertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und den aus der Softwarelizenz stammenden Dokumentations- und Materialbestand umgehend an Hausherr & Widmann zurückzuschicken sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Programmkopien zu vernichten bzw. zu löschen; der Lizenznehmer ist verpflichtet, Hausherr & Widmann die Durchführung dieser Programmlöschung spätestens 30 Tage nach Beendigung des Vertrages schriftlich zu bestätigen.

(5) Weitergehende Ansprüche von Hausherr & Widmann, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Software wie auch die Benutzerdokumentation stellen vertrauliche Informationen (Geschäftsgeheimnisse) von Hausherr & Widmann dar und sind daher vom Lizenznehmer vertraulich zu behandeln. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, es zu unterlassen, durch Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassembling oder sonstige Massnahmen den Source Code der Software zu ermitteln.

(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich zudem, und zwar auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, die Software, etwa bekanntgewordene Verfahrenstechniken und Know-how der Hausherr & Widmann im Ganzen oder in Teilen Dritten nicht zugänglich zu machen und auch seine Arbeitnehmer entsprechend zu verpflichten. Er haftet der Hausherr & Widmann für allfällige Schäden aus einer Geheimhaltungspflichtverletzung.

§ 13 Sonstiges

(1) Der Lizenznehmer anerkennt, dass sämtliche Rechte der Hausherr & Widmann aus diesem Vertrag auch vom Hersteller direkt geltend gemacht werden können und dass Hausherr & Widmann – nach schriftlicher Benachrichtigung des Lizenznehmers – diese Rechte auch auf den Hersteller übertragen kann.

(2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, irgendwelche Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Er ist sich zudem bewusst und anerkennt, dass diese Vereinbarung den Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen hinsichtlich des Exports von Software-Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt. Der Lizenznehmer sichert ausdrücklich zu, dass er die ihm überlassene Software weder direkt noch indirekt in irgendein Land bringen wird oder sich dort Befindlichen zukommen lässt, für das die Regierung der Vereinigten Staaten eine Exportlizenz vorschreibt.

(3) Vorbehaltlich Ziffer (5) unten bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung der Schriftform. Mündliche Nebenvereinbarungen haben keine Gültigkeit.

(4) Die Parteien können von Zeit zu Zeit vereinbaren, dass dem Lizenznehmer gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages das Nutzungsrecht an weiterer Software erteilt oder zusätzliche Support-Dienstleistungen erbracht werden. Zu diesem Zweck können die Parteien diesen Vertrag mit einem Anhang ergänzen, der die zusätzlich zu lizenzierende Software und/oder die zusätzliche Support-Dienstleistungen nennt.

(5) Hausherr & Widmann ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, per E-Mail oder Fax erfolgte Bestellungen des Lizenznehmers für gemäss Ziffer (4) oben zusätzlich zu lizenzierende Software und/oder zusätzliche Support-Dienstleistungen anzunehmen. Solche per E-Mail oder Fax erfolgten Bestellungen gelten als verbindlich. Wenn Hausherr & Widmann per E-Mail oder Fax erfolgte Bestellungen binnen angemessener Frist per E-Mail, Fax oder Brief bestätigt und annimmt, so wird die entsprechende Bestellung für die Zwecke dieses Vertrages einer schriftlich erfolgten Bestellung gleichgestellt.

(6) Die allfällige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Unwirksame oder fehlende Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.

(7) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebende Streitigkeiten ist Wohlenschwil. Der Vertrag unterliegt ausschliesslich Schweizerischem Recht.

Hausherr & Widmann GmbH – AGB für den Kauf von Software-Lizenzen und Software-Wartung / 05.06.2026